Kantonale Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative:
«Stopp der Suizidhilfe!»
im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am Freitag, 28. November 2008
Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften
Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23ff. der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR)
und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten
Entwurfes folgendes Begehren: Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der
Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich der Bundesversammlung
folgende Standesinitiative ein:
Der Bund wird beauftragt, jede Art von Verleitung oder Beihilfe
zum Selbstmord unter Strafe zu stellen.
Begründung:
Das geltende Gesetz hat nicht Suizidhilfeorganisationen im Blick
Der Artikel 115 im Strafgesetzbuch (StGB) hatte bei seiner Einführung
nicht im Entferntesten die Absicht, organisierte Beihilfe zum Suizid
und Sterbetourismus zu legitimieren, da es solches vor 70 Jahren
nicht gab. Das Gesetz gibt darum für die heutige Situation keine
befriedigende Antwort.
Artikel 115 StGB lautet: «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Schlupfloch muss gestopft werden
Weil
das Gesetz die organisierte Beihilfe zum Suizid nicht regelt, wird dies
als Freipass missbraucht, indem man behauptet: Wer ohne selbstsüchtige
Motive Beihilfe zum Suizid leistet, handelt legal und kann nicht
bestraft werden. Dieses Schlupfloch muss deshalb gestopft werden.
Dafür muss Art. 115 StGB so geändert werden, dass er klar ausdrückt,
dass die organisierte Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord bestraft
wird. Das kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass die drei
Worte «aus selbstsüchtigen Beweggründen» ersatzlos gestrichen werden.
Dann gibt es kein legalistisches Entrinnen mehr. |