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Kantonale Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative:
«Stopp der Suizidhilfe!»

im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am Freitag, 28. November 2008

Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes folgendes Begehren: Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zürich der Bundesversammlung folgende Standesinitiative ein:

Der Bund wird beauftragt, jede Art von Verleitung oder Beihilfe
zum Selbstmord unter Strafe zu stellen.

Begründung:
Das geltende Gesetz hat nicht Suizidhilfeorganisationen im Blick

Der Artikel 115 im Strafgesetzbuch (StGB) hatte bei seiner Einführung nicht im Entferntesten die Absicht, organisierte Beihilfe zum Suizid und Sterbetourismus zu legitimieren, da es solches vor 70 Jahren nicht gab. Das Gesetz gibt darum für die heutige Situation keine befriedigende Antwort.

Artikel 115 StGB lautet: «Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde
verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde,
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Schlupfloch muss gestopft werden

Weil das Gesetz die organisierte Beihilfe zum Suizid nicht regelt, wird dies als Freipass missbraucht, indem man behauptet: Wer ohne selbstsüchtige Motive Beihilfe zum Suizid leistet, handelt legal und kann nicht bestraft werden. Dieses Schlupfloch muss deshalb gestopft werden.

Dafür muss Art. 115 StGB so geändert werden, dass er klar ausdrückt, dass die organisierte Verleitung oder Beihilfe zum Selbstmord bestraft wird. Das kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass die drei Worte «aus selbstsüchtigen Beweggründen» ersatzlos gestrichen werden. Dann gibt es kein legalistisches Entrinnen mehr.